Städtebauförderung in Sörup

Liebe Söruperinnen und Söruper!

der erste große Meilenstein der Städtebauförderung für Sörup ist erreicht: Die Erstellung der vorbereitenden Untersuchungen mit integriertem städtebaulichem Entwicklungskonzept (VU/IEK) ist abgeschlossen und somit steht die Grundlage für die nächsten Schritte. Im September 2022 wurden die Satzungen zu den beiden Sanierungsgebieten „Ortskern“ und „Erweiterter Ortskern“ beschlossen und bekanntgegeben. Nun kann es mit der Umsetzung der Sanierungsmaßnahmen der städtebaulichen Gesamtmaßnahme „Zukunftsgestaltung Daseinsvorsorge“ losgehen!

Als eine der ersten Maßnahmen wurde die BIG Städtebau GmbH aus Kronshagen bei Kiel als treuhänderischer Sanierungsträger der Gemeinde Sörup beauftragt. Das Team der BIG Städtebau GmbH wird die Gemeinde und den Sanierungsprozess kontinuierlich begleiten. Ziel der umfassenden Sanierungsmaßnahmen ist es, innerhalb der festgesetzten Sanierungsgebiete „Ortskern“ und „Erweiterter Ortskern“ eine umfassende Aufwertung vorzunehmen und die zentrale Versorgungsfunktion der Gemeinde zu stärken um die Zukunftsfähigkeit von Sörup zu sichern. So soll die Attraktivität und Qualität für die Gemeinde und das Umland gestärkt werden. Um diese Ziele zu erreichen, werden verschiedene Maßnahmen durchgeführt, die durch Fördergelder des Bundes und des Landes Schleswig-Holstein teilfinanziert werden. Neben der Beauftragung des Sanierungsträgers werden als weitere erste Schritte der Neubau des Feuerwehrgerätehauses vorangetrieben und die Ausschreibung eines Mobilitätskonzepts inkl. Lärmaktionsplan vorbereitet.

Die Internetseite wird Sie fortlaufend über den Prozess der Städtebauförderung informieren. Unter dem Reiter „Aktuelles“ werden Sie regelmäßig Berichte zur aktuellen Entwicklung in den Sanierungsgebieten finden und im Downloadbereich finden Sie alle wichtigen Dokumente. Sollten Sie Fragen haben, die im FAQ-Bereich nicht beantwortet werden, nehmen Sie gerne Kontakt zu unserem Sanierungsträger auf. Die Kontaktdaten finden Sie am Ende der Seite.

Mit freundlichen Grüßen
Dieter Stoltmann
Bürgermeister Sörup

Quelle Luftbild: GeoBasis-DE/LVermGeo SH (www.LVermGeoSH.schleswig-holstein.de)

Aktuelles

Die Sanierungsgebiete „Ortskern“ und „Erweiterter Ortskern“

In Sörup sind zwei Sanierungsgebiete festgelegt: der „Ortskern“ und der „Erweiterte Ortskern“, welche beide den zentralen Bereich der Gemeinde Sörup in Form der Ortsmitte umfassen.

„Ortskern“:

Das Sanierungsgebiet „Ortskern“ bezieht zahlreiche Flurstücke westlich der Bahntrasse ein. Hierzu gehören die Schul- und Sportanlagen sowie die Kita-Fläche nördlich der Schulstraße sowie einige wenige der wohn- und mischgenutzten Flurstücke westlich der Schleswiger Straße. Ausgehend vom Verflechtungsbereich des Bürgerhauses westlich der Schleswiger Straße bis zur Bahntrasse schließt das Gebiet im südlichen Umgriff die Flurstücke nördlich der Angelner Straße ein. Das Sanierungsgebiet umfasst eine Fläche von rund 17,9 Hektar.

Bei dem Gebiet „Ortskern“ handelt es sich um ein umfassendes Sanierungsverfahren. Dies ist i. d. R. dann erforderlich, wenn sanierungsbedingte Bodenwertsteigerungen zu erwarten sind, welche die Durchführung der Sanierung erschweren können. Bei der Einschätzung, ob es zu Bodenwertsteigerungen kommen wird und ob diese die Sanierung erschweren werden, handelt es sich um eine prognostische Entscheidung vor Beginn der Sanierung. Bodenwertsteigerungen können dabei bereits durch die Bekanntmachung der Sanierungsabsicht durch die Gemeinde ausgelöst werden. Eine Erschwerung der Sanierung durch Bodenwertsteigerungen tritt insbesondere dann ein, wenn ein Erwerb von Grundstücken zur Erreichung der Sanierungsziele behindert wird und wenn private Investitionen im Sinne der Sanierungsziele durch unkontrollierte Bodenwerterhöhungen verhindert werden. Im umfassenden Verfahren gelten die besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156a BauGB.

„Erweiterter Ortskern“:

Das Sanierungsgebiet „Erweiterter Ortskern“ verläuft östlich der Bahntrasse überwiegend entlang der nördlichen Grenze des Untersuchungsgebiets und entlang des Bahndamms. Der Bereich rund um das Neubaugebiet im Osten sowie die gewerblichen Großbetriebe an der Bahnhofstraße wurden nicht einbezogen. Westlich der Bahntrasse sind die Bereiche südlich der Schulstraße und der Angelner Straße (östliche Verlängerung der Angelner Straße) Teil des Sanierungsgebiets. Ein Teilbereich rund um und südlich des Poggewegs, genauso wie ein Teilbereich südlich der Straße Am Markt, wurde hingegen nicht in das Sanierungsgebiet aufgenommen. Das Sanierungsgebiet umfasst eine Fläche von rund 30,8 Hektar.

Bei dem Gebiet „Erweiterter Ortskern“ handelt es sich um ein vereinfachtes Sanierungsverfahren. In diesem Fall werden nach Abschluss der Sanierung keine Ausgleichsbeträge von den Eigentümern erhoben, jedoch besteht die reguläre Beitragspflicht, wenn im Zuge der Sanierung Erschließungsanlagen nach § 127 Abs. 2 BauGB hergestellt, erweitert oder verbessert werden. Neben einem obligatorischen Verzicht auf die Abschöpfung sanierungsbedingter Werterhöhungen, kann im vereinfachten Verfahren die Anwendung des § 144 BauGB in Gänze oder zu Teilen ausgeschlossen werden, was im umfassenden Verfahren nicht möglich ist.

Abgrenzung der Sanierungsgebiete „Ortskern“ (rote Linie) und „Erweiterter Ortskern“ (blaue Linie)

Chronologie

Beschluss von VU und IEK sowie Beschluss der Sanierungsgebiete

Am 12. September 2022 hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Sörup den Bericht über die vorbereitenden Untersuchungen und das integrierte städtebauliche Entwicklungskonzept beschlossen. Ebenso wurden die Sanierungsgebiete „Ortskern“ und „Erweiterter Ortskern“ beschlossen.

September 2022

Beteiligungsdokumentation

Die abschließende Beteiligung wurde ausgewertet. Die Dokumentation der Beteiligungsergebnisse steht unter der Rubrik "Beteiligung" zum Download bereit.

Mai 2022

Beteiligung der Söruperinnen und Söruper in der abschließenden Öffentlichkeitsbeteiligung

Am 21. April werden auch Sie, als Söruperinnen und Söruper erneut am Prozess von VU und IEK beteiligt. Wir freuen uns, Ihnen die vorbereitenden Untersuchungen und das integrierte städtebauliche Entwicklungskonzept vorstellen zu können und Ihnen Ihre Fragen zu beantworten. Weitere Informationen finden Sie unter dem Menüpunkt "Beteiligung".

April 2022

Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gestartet

Mit dem Vorliegen des finalen Berichtsentwurfs können die Träger öffentlicher Belange ein zweites Mal beteiligt werden. Bereits zu Beginn des Prozesses wurden Stellungnahmen eingeholt, die in VU und IEK eingeflossen sind.

März 2022

Vorstellung von VU und IEK im Ortsentwicklungsausschuss

VU und IEK schreiten weiter voran. Im Januar wurde der Berichtsentwurf im Söruper Ortsentwicklungsausschuss vorgestellt. Es ging u. a. um die geplanten Maßnahmen, die verfahrensrechtliche Abwägung und eine Erläuterung der Auswirkungen des Sanierungsrechts.

Februar 2022

Abstimmung mit Ministerium

Der Berichtsentwurf von VU und IEK wurde mit dem Ministerium, dem Fördermittelgeber, vorabgestimmt.

November 2021

Erarbeitung Berichtsentwurf zu VU und IEK

Die Bestandsanalyse (VU) wurde abgeschlossen, im Folgenden Leitlinien, Ziele und Maßnahmen daraus abgeleitet (IEK) und in einem Bericht samt Planunterlagen zusammengestellt.

Mitte 2021

Sitzung der Lenkungsgruppe

In einer zweiten Lenkungsgruppensitzung wurden die bereits erarbeiteten Planunterlagen, ein erster Entwurf einer Kosten- und Finanzierungsübersicht sowie Maßnahmenvorschläge besprochen. Zudem wurden Vorschläge zu Sanierungsgebieten erörtert.

Mai 2021

Beteiligungsdokumentation

Die digitale Beteiligung wurde ausgewertet. Die Dokumentation der Beteiligungsergebnisse steht unter der Rubrik "Beteiligungsdokumentation" zum Download bereit.

April 2021

Sitzung der Lenkungsgruppe

Eine Lenkungsgruppe, bestehend aus Mitgliedern der Verwaltung sowie Politik, dient während des Prozesses zu VU+IEK als Steuerungs- und Entscheidungsgremium. In einer ersten Sitzung hat sie über die Ergebnisse der Bestandsaufnahme, den Stand der Beteiligungen sowie einen ersten Entwurf von Leitlinien und Zielen diskutiert.

Februar 2021

Eigentümer:innenbefragung

Alle Eigentümer:innen im Untersuchungsgebiet werden im Rahmen einer Eigentümer:innenbefragung angeschrieben und um Informationen gebeten. Die Befragung lief bis zum 15.02.2021.

Januar - Februar 2021

Digitale Beteiligung

Die Gemeinde Sörup hat eine Online-Präsenz als Informations- und Beteiligungsmöglichkeit für alle Interessierten geschaltet. Diese dient als ergänzende Grundlage für die im nächsten Schritt abschließende Analyse und Bewertung der Bestandssituation sowie die Erstellung eines integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzepts.

Januar 2021

Analyse und Bewertung der Bestandssituation

In einem ersten Schritt wurde eine Bestandsaufnahme innerhalb des Untersuchungsgebietes durchgeführt. Dazu haben Mitarbeitende der BIG Städtebau GmbH die Gebäude, den öffentlichen Raum, die Nutzungsstruktur sowie die technische und soziale Infrastruktur durch Vor-Ort-Begehungen erfasst und ausgewertet. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden am Verfahren beteiligt.

August - Dezember 2020

Beginn von VU + IEK

Der Auftrag zur Durchführung der vorbreitenden Untersuchungen (VU) und der Erstellung des integrierten Entwicklungskonzepts (IEK) wurde an die BIG Städtebau GmbH vergeben. Folgende Aufgabe wurde definiert: Erarbeitung einer Strategie für ein zukunftsorientiertes Lebens- und Wohnumfeld in Sörup hinsichtlich Flächen, Nutzungen, Synergien, Erschließung, Städtebau etc. als Grundlage für den nachvollziehbaren und gezielten Einsatz von Städtebaufördermitteln.

August 2020

Zukunftskonzept Daseinsvorsorge

Erstellung des überörtlichen Zukunftskonzeptes Daseinsvorsorge für die Gemeinde Sörup und Umland (durch Gertz Gutsche Rümenapp und Institut Raum und Energie). Weitere Informationen hierzu sowie das Konzept selbst finden Sie unter: http://www.soerup.de/seite/397491/zukunftswerkstatt.html

September 2018 – Februar 2020

Programmaufnahme

Aufnahme der Gemeinde Sörup in das Städtebauförderungsprogramm „Kleinere Städte und Gemeinden – überörtliche Zusammenarbeit und Netzwerke“

November 2017

FAQ

Was ist unter Städtebauförderung zu verstehen?

In den Programmen der Städtebauförderung werden Finanzhilfen für Investitionen in die Erneuerung und Entwicklung von Städten und Gemeinde bereitgestellt. Damit sollen Kommunen als Wirtschafts- und Wohnstandort gestärkt werden. Finanziert werden die Maßnahmen innerhalb der Städtebauförderung über eine Drittelfinanzierung (Bund – Land – Kommune). Kommunen können sich über eine Antragstellung auf diese Finanzierungshilfen bewerben.

Was sind städtebauliche Sanierungsmaßnahmen?

Durch städtebauliche Sanierungsmaßnahmen werden ausgewählte Gebiete mit städtebaulichen Missständen und Problemen gemäß § 136 Abs. 2 Nr. 1 BauGB innerhalb eines absehbaren Zeitraumes durch komplexe Gesamtmaßnahmen wesentlich verbessert oder umgestaltet. Die Weiterentwicklung bezieht sich nicht nur auf einzelne oder ein Grundstück, sondern auch ganze (Stadt-)gebiete. Die städtebauliche Gesamtmaßnahme setzt sich aus verschiedenen Einzelmaßnahmen zusammen, die über einen längeren Zeitraum durchgeführt werden. Diese einzelnen Maßnahmen sind zur Umsetzung der Ziele und Zwecke der Sanierung erforderlich und tragen zur Umsetzung des Integrierten Städtebaulichen Entwicklungskonzeptes bei.

Was umfassen die „vorbereitenden Untersuchungen“ und das „integrierte städtebauliche Entwicklungskonzept“?

Im Rahmen sogenannter vorbereitender Untersuchungen (gem. § 141 BauGB) wurde eine umfangreiche Analyse der städtebaulichen Situation des Ortszentrums erstellt und als Ergebnis ist ein zukunftsfähiges Sanierungskonzept entstanden. Grob umfassen die vorbereitende Untersuchungen inklusive des integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzeptes eine Bestandsanalyse mit Identifikation von städtebaulichen Missständen im Untersuchungsgebiet, eine prozessbegleitende Beteiligung sowie eine daraus resultierende Definition von Entwicklungszielen und Maßnahmen zu dieser Zielerreichung. Auch wird die Notwendigkeit eines Sanierungsverfahrens abgewogen und ein Vorschlag zur Abgrenzung des Fördergebiets gegeben.

Kann ich den Berichtsentwurf zu VU+IEK einsehen?

Der Berichtsentwurf und auch die Pläne und weiteren Anlagen können hier auf der Internetseite heruntergeladen werden. Siehe Downloadbereich.

Gibt es im integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzept einen Maßnahmenkatalog mit einer Prioritätenliste?

Das integrierte städtebauliche Entwicklungskonzept enthält einzelne Maßnahmen, die jeweils in kurzen Steckbriefen beschrieben werden (Kapitel 5.3). Im Plan 13 sind verortbare Maßnahmen in den Gebieten eingezeichnet.

Sind die im Rahmen von VU und IEK kalkulierten Kosten für die umzusetzenden gebietsbezogenen Maßnahmen fix?

In den vorbereitenden Untersuchungen können die Kosten für die Umsetzung der gebietsbezogenen Maßnahmen lediglich grob geschätzt werden. Die Kosten/Investitionen sind demnach in der angegebenen Höhe nicht bindend und konkretisieren sich erst im weiteren Planungsprozess.

Warum ist im Plan 9 (Modernisierungs- und Instandsetzungsbedarfe) mein Gebäude grün oder gelb markiert? Wer bewertet auf welcher Grundlage die Gebäude?

Um die bauliche Situation der Bestandsgebäude im Untersuchungsgebiet zu erfassen, werden im Rahmen der VU gemäß Baugesetzbuch (BauGB §141) alle Gebäude (öffentlich und privat) durch äußere Inaugenscheinnahme durch den VU Gutachter (BIG Städtebau GmbH) erfasst und nach definierten Kriterien hinsichtlich ihrer Modernisierungs- und Instandsetzungsbedarfe eingeschätzt bewertet. Sofern eine Immobilie im Maßnahmenplan eine gelbe Kennzeichnung aufweist bedeutet dies, dass durch die augenscheinliche Begutachtung von außen mittlere Modernisierungs- und Instandsetzungsbedarfe an dem Gebäude festgestellt wurden, grün steht für niedrige Bedarfe. Auf dieser Grundlage lässt sich abschätzen, wie hoch der allgemeine Instandsetzungs- und Modernisierungsbedarf im Untersuchungsgebiet ist und ob später ggf. Städtebauförderungsmittel für die Sanierung von Gebäuden im Privateigentum zur Verfügung gestellt werden können.

Wie läuft eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme ab?

1. Phase: Vorbereitung der Sanierung (vgl. § 140 BauGB)

In der ersten Phase werden unter anderem die Ziele und Zwecke der Sanierung bestimmt und ein Sanierungskonzept festgelegt. Im Rahmen sogenannter vorbereitender Untersuchungen wird eine umfangreiche Analyse der städtebaulichen Situation der Gemeinde erstellt – das Ergebnis ist ein zukunftsfähiges Sanierungskonzept. Die Sanierungsziele und das Sanierungskonzept ergeben sich aus den „vorbereitenden Untersuchungen mit integriertem städtebaulichen Entwicklungskonzept (VU/IEK)“. Auch kann ein förmliches Sanierungsgebiet festgelegt werden.

2. Phase: Durchführung der Sanierung (Grundlage ist die Sanierungssatzung und das Sanierungskonzept) (vgl. §146 ff. BauGB)

Ein Großteil der Einzelmaßnahmen wird von der Gemeinde veranlasst, unter anderem die Umgestaltung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen. Die Durchführung privater Baumaßnahmen erfolgt, wie auch außerhalb von Sanierungsgebieten, durch die Eigentümer*innen oder den Erbbauberechtigten.

3. Abschluss der Sanierung (vgl. §§ 154, 162 f. BauGB)

Das Verfahren eines Sanierungsgebietes erstreckt sich auf ca. 15 Jahre. In diesem Zeitraum können Maßnahmen umgesetzt werden.

Was ist ein Sanierungsgebiet?

Zur Vorbereitung von geplanten Sanierungsmaßnahmen kann die Gemeinde ein Gebiet als Sanierungsgebiet gemäß BauGB festlegen ($ 142 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Die Festlegung geschieht bei der Vorbereitung der Sanierung. Ein Sanierungsgebiet muss gewisse Voraussetzungen erfüllen, denn es müssen städtebauliche Missstände vorliegen, die durch Sanierungsmaßnahmen zu beheben sind. Das Sanierungsgebiet wird dabei so begrenzt, dass sich die Sanierung zweckmäßig durchführen lässt. Mit dem Sanierungsgebiet bzw. der Sanierungssatzung ergeben sich rechtliche Möglichkeiten zur Unterstützung und Steuerung der Sanierung. Die Festlegung eines Sanierungsgebietes wird daher bei der Vorbereitung der Sanierung sorgfältig geprüft.

Wie lang ist die Laufzeit einer Sanierungssatzung? Wie lange besteht ein Sanierungsgebiet?

Das Verfahren wird sich auf ca. 10 – 15 Jahre erstrecken. Zunächst ist für jedes Gebiet eine Sanierungssatzung von der Kommune rechtskräftig zu beschließen und bekannt zu geben. Am Ende des Verfahrens wird mit der Satzung auch das jeweilige Sanierungsgebiet aufgehoben.

Was ist ein treuhänderischer Sanierungsträger?

Zur Vorbereitung, Durchführung und Abwicklung der städtebaulichen Gesamtmaßnahme kann die Gemeinde einen Sanierungsträger gemäß § 158 und § 159 BauGB beauftragen. Ein Sanierungsträger wird beauftragt, um eine zügige Durchführung der Sanierungsmaßnahmen zu gewährleisten. Infolge einer öffentlichen Ausschreibung ist die BIG Städtebau GmbH – ein Unternehmen der BIG-BAU seitdem als treuhänderischer Sanierungsträger für die Gemeinde tätig. Die BIG Städtebau GmbH unterstützt die Gemeinde Sörup unter anderem bei Verwaltungsaufgaben und im Planungsprozess und dient auch bei allgemeinen Fragen als Ansprechpartner.

Was ist ein Sanierungsvermerk im Grundbuch?

Jedes Grundstück im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet erhält einen Sanierungsvermerk im Grundbuch. Die Eintragung dient als Hinweis, dass ein Sanierungsgebiet besteht. Das Grundbuchamt trägt den Sanierungsvermerk auf Antrag der Gemeinde ein. Diese Eintragung bezweckt, dass das Grundbuchamt und interessierte Personen von der Tatsache des Bestehens einer Sanierungssatzung und ihrer Rechtsfolgen, soweit sie für den Grundstücksverkehr Relevanz hat, Kenntnis erhalten und ihr Verhalten hierauf einrichten können. Durch die Eintragung entstehen den Eigentümer*innen keine Kosten. Eine Wertminderung einer Immobilie/eines Grundstücks ist nicht zu erwarten. Insgesamt sind die Maßnahmen der Sanierung darauf ausgelegt, positive Auswirkungen auf die Grundstücke im Sanierungsgebiet zu haben.

Gibt es finanzielle Vorteile für private Modernisierungs- und Instandsetzungsvorhaben?

Für Personen mit Grundeigentum im Sanierungsgebiet gibt es sowohl Möglichkeiten der steuerlichen Abschreibung nach §§7h, 10f Einkommensteuergesetz (EStG) als auch im Einzelfall Zuschüsse aus Städtebauförderungsmitteln. Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist, dass ein Modernisierungs- und Instandsetzungsbedarf nach § 177 BauGB vorhanden ist, ein Beschluss der Gemeinde vorliegt und eine Modernisierungs- und Instandsetzungsvereinbarung mit der Kommune geschlossen wurde.

Das Sanierungsgebiet „Ortskern“ im umfassenden Verfahren betreffend: Wann werden die Ausgleichsbeträge erhoben? Wie hoch werden die Ausgleichsbeträge ausfallen?

  • Nach Abschluss der Sanierung, ggf. in 10-15 Jahren, wird die Sanierungssatzung aufgehoben. Sofern dann durch die umgesetzten gebietsbezogenen Maßnahmen Grundstücke im Sanierungsgebiet einen Lagewertvorteil (sanierungsbedingte Bodenwertsteigerung) erfahren haben, ist die Kommune verpflichtet, Ausgleichsbeträge von Personen mit Grundeigentum zu erheben (§§ 152 bis 156 BauGB).
  • Seriöse Aussagen über die Höhe der Beiträge können zu diesem Zeitpunkt nicht getroffen werden. Dies hängt ganz wesentlich von den bis zum Abschluss der Sanierung durchgeführten Maßnahmen im Gebiet ab. Die Beitragsermittlung erfolgt durch den örtlichen Gutachterausschuss.

Das Sanierungsgebiet „Ortskern“ im umfassenden Verfahren betreffend: Welche Summen werden bei der Ausgleichsbetragsberechnung herangezogen?

Die Ausgleichsbetragsberechnung erfolgt nicht kostenorientiert und ist unabhängig von den Gesamtaufwendungen für die Sanierung (ist also keine Umlage der Sanierungskosten). Der unabhängige Gutachterausschuss ermittelt nach Abschluss der Sanierung, ob Grundstücke neben der allgemeinen Wertsteigerung einen Lagewertvorteil durch die umgesetzten gebietsbezogenen Maßnahmen erhalten haben. Hierbei wird jedes Grundstück einzeln betrachtet und die mögliche Abschöpfung betrifft nur den Bodenwert. Unter Umständen fallen keine Ausgleichsbeträge an. Darüber hinaus kann die Kommune von der Erhebung absehen, sofern der Aufwand der Erhebung unverhältnismäßig ist.

Was bedeutet die sanierungsrechtliche Genehmigung?

  • Im Sanierungsgebiet besteht für Bauvorhaben des privaten und öffentlichen Grundstücksverkehrs sowie für Rechtsvorgänge wie den Verkauf von Grundstücken/Wohneigentum, die Bestellung oder Veräußerung eines Erbbaurechts oder von grundbuchrechtlichen Belastungen von Grundstücken/Wohneigentum sowie für Miet- und Pachtverträge eine Genehmigungspflicht durch die Gemeinde. Dabei hat die Gemeinde zu prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben die Sanierung voraussichtlich erschwert, verhindert oder unmöglich macht. In diesem Falle ist die Genehmigung nach § 145 BauGB zu versagen. Über die Genehmigung ist innerhalb eines Monats nach Eingang bei der Gemeinde zu entscheiden. In besonders gelagerten Fällen kann die Entscheidungsfrist um bis zu drei Monate verlängert werden.
  • Genehmigungen können in Einzelfällen versagt werden, wenn dadurch die Sanierung voraussichtlich wesentlich erschwert, verhindert oder unmöglich wird. Die Gemeinde besitzt durch diese Regelung eine Kontrollfunktion bei der Durchführung der Sanierung und kann im Einzelfall – unter den engen Voraussetzungen des § 145 BauGB – den Sanierungszielen zuwiderlaufende Absichten und Vorhaben verhindern.
  • Laufende Instandhaltungsmaßnahmen bedürfen keiner sanierungsrechtlichen Genehmigung.

Kontakt

Gemeinde Sörup

Dieter Stoltmann
Telefon: 04635 2960-0
E-Mail: buergermeister-soerup@amt-mittelangeln.de
www.soerup.de

BIG Städtebau GmbH – ein Unternehmen der BIG-BAU

Daniel Kreutz
Telefon: 0431 5468-210
E-Mail: daniel.kreutz@big-bau.de
www.big-bau.de